Der Bayerische Hebammenbonus

„Mit dem Bayerischen Hebammenbonus wollen wir einen Anreiz für die Tätigkeit in der Geburtshilfe schaffen und auch unsere Anerkennung für den Einsatz der Hebammen für Mutter und Kind deutlich machen.“

Die Bayerische Staatsregierung unterstützt mit dieser Prämie alle Hebammen, die freiberuflich in der Geburtshilfe in Bayern tätig sind und mindestens vier Geburten im Jahr betreuen. Der Bonus kommt damit allen Hebammen zu Gute, die sich in Bayern in der Geburtshilfe engagieren.

„Mit dem Bayerischen Hebammenbonus wollen wir auch unsere Anerkennung für den Einsatz der Hebammen für Mutter und Kind deutlich machen. Denn Hebammen leisten vor, während und nach der Geburt Großartiges für die Familien. Ihre Arbeit für die Gesundheit von Mutter und Kind ist unverzichtbar für unsere Gesellschaft.”

Judith Gerlach, MdL
Bayerische Staatsministerin für Gesundheit, Pflege und Prävention

Wer hat Anspruch auf die Auszahlung des Hebammenbonus?

Den Hebammenbonus können ausschließlich Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes erhalten, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen.
Die Hebamme muss:

  • den Beruf in Bayern ausüben
  • freiberuflich tätig sein
  • in dem Jahr, für das der Hebammenbonus beantragt wird, mindestens vier Geburten in Bayern betreut haben
  • die entsprechenden Nachweise vorlegen

Wie hoch ist der Hebammenbonus?

Der Hebammenbonus beträgt 1.000 Euro pro Jahr.

Was muss man tun, um den Hebammenbonus zu erhalten?

Sie müssen einen schriftlichen Antrag an das Landesamt für Pflege übermitteln. Siehe Nr. 2. Dem Antrag sind die unter Nr. 2 aufgeführten Nachweise beizufügen.

Sie müssen den Antrag unterschreiben.

Sie müssen die Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilen.

Bitte verwenden Sie keine Büro- oder Heftklammern.

Sie müssen dem Antrag folgende Nachweise beifügen:

  • eine Ablichtung der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises oder der Datenseite und Folgeseite 1 Ihres Reisepasses
  • Nachweis über die Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes in Kopie (z. B. Examen)Nachweis über eine freiberufliche, geburtshilfliche Tätigkeit in Bayern durch:
  • Nachweis des persönlichen Institutionskennzeichens gem. § 293 SGB V in Kopie oder
  • Nachweis der Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt nach Art. 12 GDVG in Kopie (bei Wohnsitz außerhalb Bayerns immer notwendig)
  • Nachweis über die Betreuung von mindestens vier Geburten in Bayern für das Jahr, für das der Hebammenbonus beantragt wird, durch:
    • Bescheid bzw. Bescheide in Kopie über die Gewährung des Sicherstellungszuschlags nach dem Vertrag gem. § 134a SGB V oder
    • Nachweis über abgerechnete geburtshilfliche Leistungen durch schriftlichen Behandlungsvertrag oder Abrechnung/Nachweis mit der GKV
      ausgefüllte und unterschriebene De-minimis-Erklärung im Original
  • Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen im Rahmen der Hebammenbonusgewährung im Original.

Ab wann und bis wann kann ich einen Antrag stellen?

Der Hebammenbonus kann rückwirkend für das vorangegangene Kalenderjahr beantragt werden. Der Antrag ist bis spätestens 30.06. eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu stellen. Für das Antragsjahr 2019 (01.01.2019 bis 31.12.2019) ist eine Antragstellung bis zum 30.06.2020 möglich.

Wo bekomme ich das Antragsformular?

Das Antragsformular bekommen Sie hier zum Download:

Antragsformular

Bitte beachten Sie, dass mit dem Antrag auch eine De-minimis-Erklärung sowie eine Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen eingereicht werden müssen. Diese sind dem Antragsformular angefügt.

Sie können den Antrag und die anzufügenden Erklärungen nach dem Download ausdrucken und handschriftlich ausfüllen oder zunächst am Computer ausfüllen und erst dann ausdrucken.

Sollten Sie beim Ausfüllen des Antrags Hilfe benötigen, können Sie gerne auch die Ausfüllhilfe zur Beantragung des Hebammenbonus herunterladen:

Ausfüllhilfe (PDF)

Wohin muss ich den ausgefüllten Antrag schicken?

Die Versendung des Antrags für den Hebammenbonus erfolgt per Post an:

Bayerisches Landesamt für Pflege
– Hebammenbonus –
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg

Welche Kontoverbindung muss ich angeben?

Der Hebammenbonus kann ausschließlich auf ein Konto der/des Anspruchsberechtigten überwiesen werden. Bitte geben Sie keine Kontoverbindung eines Dritten an.

Erhalte ich eine Bestätigung über den Eingang meines Antrages?

Leider ist das aus organisatorischen Gründen nicht möglich. In der Regel sollten Sie innerhalb von einem Monat Bescheid bekommen. In Ausnahmefällen, z. B. bei einer Vielzahl von Antragseingängen, kann die Bearbeitungszeit etwas länger dauern. Wenn Sie nach einem Monat noch keine Rückmeldung erhalten haben, wenden Sie sich bitte bitte per E-Mail an hebammenbonus@lfp.bayern.de oder unter der Telefonnummer 09621 9669-2555 an uns.

Was passiert mit meinen Daten?

Das Bayerische Landesamt für Pflege benötigt Ihre Daten, um Ihren Antrag zu bearbeiten. Bei Nicht- oder unvollständiger Angabe der erforderlichen Daten kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ihre Daten werden nach der Erhebung beim Bayerischen Landesamt für Pflege so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erforderlich ist.

Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das

Bayerisches Landesamt für Pflege
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
E-Mail: datenschutz@lfp.bayern.de

Die Daten werden erhoben, um den Antrag auf Hebammenbonus bearbeiten zu können. Bei Nicht- oder unvollständiger Angabe der erforderlichen Daten kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist die Richtlinie über die Gewährung eines Bonus zur Sicherstellung der Geburtshilfe durch freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenbonus) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c, e Datenschutz-Grundverordnung. Zur Prüfung Ihrer Wohnsitzangaben kann ein Datenaustausch mit der Meldebehörde erfolgen. Ebenso kann zur Überprüfung der Berufsausübungserlaubnis ein Datenaustausch mit der jeweils zuständigen Regierung erfolgen. Zum Zweck der Auszahlung des Hebammenbonus werden Ihre hierfür erforderlichen Daten der Staatsoberkasse Bayern übermittelt.

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO). Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz. Sie können die Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer Daten jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.

Den Bayerischen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@datenschutz-bayern.de.

Hier finden Sie unsere FAQ zum Bayerischen Hebammenbonus.

Hinweis: Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschl. die weibliche Berufsbezeichnung „Hebamme“ verwendet, die Angaben beziehen sich auch auf männliche Entbindungspfleger.

Das Antragsformular bekommen Sie hier zum Download:
Antragsformular (PDF)

Bitte beachten Sie, dass mit dem Antrag auch eine De-minimis-Erklärung sowie eine Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen eingereicht werden müssen. Diese sind dem Antragsformular angefügt.

Sie können den Antrag und die anzufügenden Erklärungen nach dem Download ausdrucken und handschriftlich ausfüllen oder zunächst am Computer ausfüllen und erst dann ausdrucken.

Die Richtlinie über die Gewährung eines Bonus zur Sicherstellung der Geburtshilfe durch freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenbonus – HebBonR) ist zum 01.09.2018 in Kraft getreten. Darüber hinaus trat die Änderung der HebBonR mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 27.11.2019 zum 01.01.2020 in Kraft. Die erforderlichen Haushaltsmittel zur Auszahlung eines Hebammenbonus wurden mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 – HG 2019/2020) zur Verfügung gestellt.

Bayerisches Landesamt für Pflege
Hebammenbonus
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
09621 9669-2555
hebammenbonus@lfp.bayern.de